"Wie selbst ein Messer aus härtestem Stahl des Schleiftsteins bedarf,
so braucht auch der Klügste manchmal Rat."
Zarathustra
Beratung
Die Transparenz …
…bei der Kostenberechnung für unsere Dienstleistungen stellt einen wichtigen Faktor bei der Herstellung einer Vertrauensbasis dar. Je nach Art der anwaltlichen Tätigkeit wird deswegen von Anfang an mit unseren Mandanten eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder eine gesonderte Vergütungsvereinbarung, z.B. eine Pauschalhonorarvereinbarung oder eine Vereinbarung nach Stundensätzen, getroffen. Wenn keine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen wird, gilt automatisch das RVG. Die vom Gesetzgeber festgelegten Gebühren richten sich dabei nach dem Streitwert der Angelegenheit.
Je nach Angelegenheit wird unmittelbar geklärt, ob Sie Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe haben oder eine Rechtsschutzversicherung die anfallenden Kosten übernimmt. Beratungshilfe beziehungsweise Prozesskostenhilfe kann Ihnen gewährt werden, wenn Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dies erfordern. Selbstverständlich erhalten Sie bei der Besprechung über das gemeinsame Vorgehen in einer gerichtlichen Rechtsangelegenheit auch eine Prognose über das Prozesskostenrisiko im Falle unserer Beauftragung.
In vielen Fällen empfiehlt sich insbesondere für Unternehmen und Gewerbetreibende der Abschluss eines Beratungshonorarvertrages auf monatlicher Basis, der kurzfristig und ohne Formalitäten gekündigt werden kann.


